A. Einleitung

146.   Das wirtschaftliche Leben ist eine Dimension des täglichen Lebens des Missionars: Zeichen der Vorsehung Gottes, Instrument, um in der Brüderlichkeit zu wachsen und um die Ganzhingabe an die Mission zu bezeugen. Das, was wir besitzen und die Art und Weise, wie wir es gebrauchen, spiegelt sich auch in dem, was wir verkündigen.

147.   Die LF bekräftigt: "Alles, was wir erwerben oder durch Schenkung erhalten, wird für die Evangelisierung, für die missionarische Bewusstseinsbildung sowie für die Ausbildung und den Unterhalt der Missionare verwendet“(vgl. LF 30).

148.   Die Kongregation der Comboni-Missionare ist eine Gemeinschaft von Brüdern und alle ihre wirtschaftlichen Güter „bilden ein einziges kollektives Vermögen, das der Kongregation als solcher gehört“ (LF 163).

B. Inspirierende Elemente

149.   Die wesentlichen Grundsätze, die wir umsetzen wollen, sind folgende: Brüderliches Teilen des Gemeinsamen Fonds (GFs) (FCT) (Fondo comune totale), einfacher Lebensstil und verantwortliches und transparentes Umgehen mit den Ressourcen für den Dienst an der Mission und der Ärmsten.

C. Programmatische Richtlinien und Durchführungsbestimmungen

Gemeinsamer Fonds

150.   Das Teilen des Lebens, der Güter und der missionarischen Arbeit fördern.

150.1 Langfristig führe man den GFs (FCT) in allen Provinzen / Delegationen noch vor dem nächsten Generalkapitel ein. Der GFs (FCT) werde im Generaldirektorium für Verwaltung festgeschrieben.

150.2 Mittelfristig unternehmen die Provinzen / Delegationen in den nächsten drei Jahren die nötigen Schritte, um den GFs (FCT) in die Tat umzusetzen: Vorlage des Haushaltsplanes der Hausgemeinschaft, Verteilung des superavit, Rechenschaftsbericht der Provinzverwaltung, Approbation der gemeinschaftlichen Projekte etc. Das Zwischenkapitel des Jahres 1012 nehme eine Auswertung des zurückgelegten Weg vor und fördere die Einrichtung des GFs (FCT) in allen Provinzen / Delegationen in den folgenden drei Jahren.

150.3 Mittelfristig und als Durchführungsbestimmungen lege das Generalsekretariat für Verwaltung GSV (SGE) die allgemeinen Normen in der Weise fest, dass der GFs (FCT) in den globalen Haushaltsplan der Provinz / Delegation alle Aktiven einschließt: Projekte, Aktivitäten und Ausgaben der Hausgemeinschaften, der Bereiche und der Pastoral.

151.   Identität

151.1 Der GFs (FCT) ist Zeichen und Weg des Wachsens im gemeinschaftlichen Leben hin auf eine vollere Identifizierung mit der Kongregation und ihrer Mission.

151.2 Jeder Mitbruder fühle sich verantwortlich, die Beziehungen zu den kirchlichen Gemeinden, den Wohltätern, den Organismen und anderen Institutionen, die uns die notwendigen Ressourcen für das Leben der Provinz / Delegation und der Gemeinschaf beschaffen können, zu entwickeln und zu pflegen.

152.   Brüderlichkeit und Planung

152.1 Außer dass das Praktizieren des GFs (FCT) eine Entscheidungsfindung in den Hausgemeinschaften und in der Provinz verlangt, hilft es den Mitbrüdern, die Mission zu planen und dabei Improvisationen und Situationen des Unbehagens und der Verlegenheit zu vermeiden, die von der Rotation herrühren.

152.2 Durch den GFs (FCT) übernimmt die Provinz die Evangelisierung als ihre Aktivität. Alle Mitglieder erhalten im Geiste allgemeiner Verantwortung volle Information über die Aktivitäten der anderen Hausgemeinschaften.

Einfacher Lebensstil

153.   Ein Überdenken unseres Lebensstiles als Zeugnis für das Evangelium anregen.

153.1 Langfristig sollen die Strukturen einfacher und vertretbarer werden.

153.2 mittelfristig:

a. Jede Provinz führe in den nächsten 6 Jahren eine Auswertung des wirtschaftlichen Wertes und des Funktionierens und der Benutzung der verschiedenen Strukturen durch.

b. Das Generalsekretariat für Ausbildung bringe zusammen mit den Erziehern, den Jugendlichen in Ausbildung und dem Provinzrat eine Überlegung in Gang, um allgemeine Kriterien für den Lebensstil in den Ausbildungshäusern unter Beachtung des örtlichen Umfeldes festzulegen.

c. Der Comboni-Missionar fühlt sich verantwortlich, Rechenschaft abzugeben über alles, was er verwaltet.

154.   Im Hinblick auf die Erziehung zur maßvollen Nüchternheit und zum vernünftigen Gebrauch der technischen Geräte und der Ressourcen wird die Notwendigkeit betont, sich im Gebrauch der Güter auf das Notwendige einzuschränken. (vgl. KD 2003, 103; LF 164). Die bereits festgelegten und noch andere Normen können nie die Verantwortlichkeit des einzelnen Mitbruders ersetzen.

155.   Viele Strukturen von Immobilien, die mit der mehr oder weniger entfernten Vergangenheit der Kongregation verbunden sind, scheinen die Funktion, die sie einmal inne hatten, nicht mehr auszuüben und bedeuten damit eine schwere Belastung für die Provinzen. Man führe also eine entsprechende Auswertung der gegenwärtigen Nutzung dieser Strukturen, ihrer Unkosten und ihrer Auswirkung auf die Qualität unseres Zeugnisses durch.

156.   Die Ortskirche sei immer mit hereingenommen in die Werke und Initiativen, die zu ihren Gunsten unternommen werden, indem sie sich verantwortlich an der Durchführung, Finanzierung und Bewertung der pastoralen Projekte und der Entwicklungsprojekte beteiligt.

156.1 Die Buchführung der Comboni-Missionare sei getrennt von der Buchführung der Pfarrei/Diözese oder anderer Organisationen.

157.   Während der Jahre der Ausbildung geben die Verwalter der Provinz oder andere dafür ausgebildete Mitbrüder kurze Kurse in Buchführung und "Fund Raising" für die Hausgemeinschaften gemäß dem System und den Normen, die in der Provinz gelten.

157.1 Jede Provinz sorge dafür, dass in dem Sextennium ein oder zwei Mitbrüder einen Kurs in Verwaltung und Buchführung besuchen.

157.2 Der Generalrat wähle im Sextennium zwei junge Mitbrüder für ein Universitätsstudium in Verwaltung und Entwicklung aus.

158.   Jede Provinz bringe ihr Direktorium auf den neuesten Stand entsprechend den Direktiven des Verhaltenskodexes und, ausgehend von der eigenen Wirklichkeit, überlege sie die Möglichkeit, zum Jahresschluss zwei Steuerberater (consulenti) zu bestimmen für die Überprüfung der Konten der Provinz.

159.   Wir bekräftigen unsere Grundeinstellung, dass wir die Spenden, die wir für die Mission bekommen, nicht kapitalisieren. Das Direktorium der Provinz lege die Grenzen des Umlaufvermögens fest. Der Provinzrat entscheide in Absprache mit dem Generalrat und in Solidarität mit den anderen Provinzen über die Verteilung oder die außerordentliche Bestimmung des superavit.

159.1 Für den Fall, dass der Provinzrat es für angebracht hält, einen Reserve Fonds anzulegen, der die vom Generalkapitel für außerordentliche Ausgaben gesetzten Grenzen überschreitet, erbete er dazu vom Generalrat die Genehmigung, indem er ihn über die Gründe dafür, über die Höhe des Fonds und über Normen, wie er verwaltet wird, informiert.

160.   Als vom Generalkapitel 1997 angesagtes Kriterium für die Definition des Höchstbetrages des Netto Vermögens für die allgemeine Verwaltung bleibt der Betrag, der den ordentlichen Ausgaben von zwei Jahren entspricht (KD 1997, 193). Während man diese Entscheidung bekräftigt, wird dem Generalrat der Auftrag erteilt, das zu Gunsten der ganzen Kongregation und für kommende Notsituationen zu benutzen, was diese Grenze überschreitet.  

161.   Das Generalkapitel legt für das nächste Sextennium die Grenze für die Oberwerte für die ordentlichen Ausgaben (A) und jene für die Aufnahme von Schulden und zur Veräußerung von Immobilien (B) fest, wie es in der LF 170 festgelegt ist (siehe Tabelle Grenzen der außerordentlichen Ausgaben).

Finanzmittel, Ressourcen

162.   Den Wert der Ressourcen vor Ort einschätzen

162.1 Langfristig mögen alle Provinzen Überlegungen und eine Suche nach wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen vor Ort anstellen. Dabei studiere man die Möglichkeit einiger sich selbst tragender Projekte.

162.2 Mittelfristig weiten alle Provinzen ihre Initiativen der missionarischen Bewusstseinsbildung aus, die auch auf den Unterhalt der Mission zielen. Man wirke zusammen mit einer sich selbst tragenden Ortskirche, die fähig ist, zum täglichen Unterhalt etwas beizutragen.

162.3 Die Hausgemeinschaft lebt von den Spenden des Volkes Gottes, der Arbeit der Missionare und der Hausgemeinschaft. Andere Einkünfte können von Anlagen kommen, wobei "allerdings immer das Zeugnis der Armut nach dem Evangelium zu beachten ist“ (LF 167).

162.4 Die missionarische Bewusstseinsbildung ist eine Art, das universale Bewusstsein der Solidarität in der Ortskirche zu wecken und zu vermehren. Außerdem ist es aber auch ein ordentliches Mittel, für den Unterhalt der Mission zu sorgen.

163.   In den Verträgen mit den Diözesen werde auch eine angemessene Vergütung für die Mitbrüder vorgesehen, die einen pastoralen Dienst leisten.

163.1 Die Verwaltungskosten für ein Projekt oder für ein Werk fallen nicht auf die Gemeinschaft zurück, die sie durchführt. Es wäre daher angebracht, wenigstens ein Mindestmaß an Entschädigung für den Mitbruder vorzusehen, der für die Durchführung verantwortlich ist.

164.   Eine Geldanlage ist ethisch, wenn sie nicht zur Finanzierung von spekulativen Operationen führt, die im Kontrast mit der Arbeit der Evangelisierung oder der Förderung der Gerechtigkeit stehen. In diesem Sinne ermutige man Geldanlagen, die die soziale Verantwortlichkeit fördern.

164.1 Die empfangenen und vorübergehend nicht gebrauchten Spenden können mit äußerster Klugheit investiert werden mit der Absicht, ihren Wert zu erhalten und einen vernünftigen Gewinn für die Mission zu erzielen.

164.2 Der Generalverwalter und die Provinzverwalter müssen von einem internen Sekretariat und von Fachleuten des Vertrauens und durch die Transparenz bei den Geldanlagen unterstützt werden.

164.3 Die Fonds für Notsituationen müssen in den fest gelegten Zeiten eingesetzt werden und können nicht für Investitionen zu Gunsten der Provinz eingesetzt werden.

165.   Jede Provinz oder Kontinent studiere die Möglichkeit der Eröffnung einer Hausgemeinschaft für die Aufnahme von älteren und kranken Mitbrüdern. Dort, wo das Wirklichkeit wird, wird der Allgemeine Krankenfonds  die Erstattung der Arzt-Unkosten garantieren, während die Tagessätze von der Provinz oder vom Kontinent getragen werden (vgl. KD 1997, 185-187).

166.   Jede Provinz, in der die entsprechenden Bedingungen herrschen, sorge für die Einschreibung der Mitbrüder in die örtlichen Sozialversicherungen (Pensionistenkassen.)

166.1 In Zusammenarbeit mit den interessierten Provinzen studiere der Generalverwalter die Möglichkeit, einen kongregationsinternen Fonds der Altersvorsorge zu errichten. Er sollte wenigstens eine Teilaltersversorgung abdecken für die Provinzen mit Mitbrüdern, die wegen dem Fehlen von öffentlichen Versicherungssystemen im Nachteil sind.